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Vergütung

Unser Ziel sind zufriedene Mandanten.

Daher gehört es zu der Kanzleiphilosophie, dass wir Sie so früh wie möglich über die voraussichtlich entstehenden Kosten informieren.

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist in Deutschland in dem sog. “Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” (RVG) geregelt. Dieses Gesetz sieht zum Beispiel in zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert vor.

Da wir regelmäßig nach dem “RVG” abrechnen, ergibt sich die Vergütung für unsere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit in der Regel aus diesem Gesetz. Lediglich in besonders gelagerten Fälle, in denen eine gewissenhafte Bearbeitung durch die gesetzlichen Regelungen nicht angemessen vergütet wird, erläutern wir Ihnen die Hintergründe, bevor wir mit Ihnen im Bedarfsfall eine abweichende Vergütungsvereinbarung schließen. 

Bereits im Erstberatungsgespräch informieren wir Sie ausführlich über die voraussichtlich anfallenden Kosten für die anwaltliche Tätigkeit. Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1.7.2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.

Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bzw., wenn der Mandant Verbraucher ist,  eine Gebühr in Höhe von in der Regel zwischen 100,00 € bis höchstens 190,00 € netto für das Erstberatungsgespräch.